Der OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az 6 U 165/10, hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, als unwirksam angesehen – Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 02.03.2011.
Dieses Urteil dürfte nur vordergründig und insbesondere nur kurzfristig Online-Händler entlasten. Denn selbst wenn Paketzusteller trotz der Unwirksamkeit der Klausel Sendungen an den Nachbarn noch zustellen oder zugestellt haben und die Sendung von dort verschwunden ist, haftet der Onlinehändler/Verkäufer gegenüber dem Verbraucher/Käufer für den Verlust der Sendung dergestalt, dass er mindestens den Kaufpreis erstatten muß. Allerdings dürften Regressansprüche gegen die Versandperson leichter durchzusetzen sein. Kurzfristig wird die Entlastung deswegen sein, weil die Paketdienstleister die Klausel gemäß den Anforderungen der Urteilsbegründung anpassen werden.
Wenn Sie zu dem Thema „Verlust von Warensendungen“ Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
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